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Feuerwerk, Gesuch für das Abbrennen
Das Abbrennen von Feuerwerken bedarf der Bewilligung des Gemeinderates. Die Bewilligungspflicht gilt nicht am 1. August und an Silvester bzw. Neujahr. Das Abbrennen und Werfen von Knallkörpern ist verboten. Vom Verbot ausgenommen ist der Umgang mit Knallkörpern am 1. August und an Silvester bzw. Neujahr. (Art. 21 Abs. 1 und 2 Polizeiverordnung der Politischen Gemeinde Au)

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