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Wasseranschluss
Der Wasseranschluss ist Voraussetzung, damit eine Liegenschaft als genügend erschlossen im Sinne von Art. 49 Baugesetz gilt.

Die Wasserversorgung Au erstellt und unterhält die Hausanschlussleitungen. Sie bestimmt die Leitungsführung und -dimensionierung sowie den Ort der Hauseinführung und der Übergabestelle aufgrund der technischen und örtlichen Gegebenheiten.

In Art. 19 des Wasserversorgungsreglementes finden sich die entsprechenden Informationen zu den Zuleitungen.

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