Kopfzeile

Angst vor freilaufenden Hunden
11. Oktober 2017
Die Hundehaltung gibt immer wieder Anlass zu Klagen oder Reklamationen. Unter anderem gibt es viele Menschen, die sich vor Hunden fürchten, was von Hundehaltern respektiert werden sollte. Gemäss Art. 6 des kantonalen Hundegesetzes (sGS 456.1) sind Hunde so zu halten, dass sie Menschen und Tiere nicht gefährden oder belästigen und fremdes Eigentum nicht beschädigen. In der Regel sollte ein Hund beim Passieren von Menschen an die Leine genommen oder zumindest zurückgerufen werden. Es darf nicht sein, dass Personen, die Angst vor Hunden haben, sich nicht mehr getrauen, auf Strassen und Wegen zu spazieren. In diesem Sinne bittet die Gemeinde die Hundehalter für mehr Verständnis und Rücksichtnahme.

Fusszeile