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Planungszone Bahnhof Au: Amtliche Bekanntmachung
22. Oktober 2020

Die Politische Gemeinde Au ist an der Revision der Ortsplanung. Die Bevölkerung wurde über die Ortsplanungsrevision an den Informations- und Mitwirkungsanlässen vom 3. Juni 2019 und 11. Februar 2020 eingehend informiert. Der kommunale Richtplan definiert unter anderem das Umstrukturierungsgebiet Bahnhof Au. Der Gemeinderat hat in diesem Zusammenhang entschieden, eine Planungszone für Bauten und Anlagen für dieses Umstrukturierungsgebiet Bahnhof Au festzulegen. Grund dafür ist das Hochwasserschutzprojekt Littenbach-Äächeli, welches im Plangebiet eine grössere Fläche beansprucht und verschiedene Grundeigentümer, welche Entwicklungen der eigenen Grundstücke verfolgen. Innerhalb der Planungszone dürfen für den Zeitraum des Planverfahrens keine Bauvorhaben (Bauten und Anlagen) mehr bewilligt werden, die über den zeitgemässen Erhalt der bestehenden Bauten hinausgehen und insbesondere neue und dauerhafte bauliche Nutzungen vorsehen. Baubewilligungen werden nur noch erteilt, wenn dadurch die vorgesehene «Neuordnung» nicht erschwert wird. Die Planungszone gilt ab sofort bis zum Abschluss des eingeleiteten Planverfahrens, längstens aber während drei Jahren. Eine Verlängerung um zwei weitere Jahre bleibt vorbehalten. Die Grundeigentümer innerhalb der Planungszone werden schriftlich über den Erlass informiert. Die Bauherrschaften von Vorhaben innerhalb der Planungszone werden ebenfalls informiert und die hängigen Baugesuche sistiert. Gemäss Art. 44 i.V.m. Art. 41 Planungs- und Baugesetz (abgekürzt PBG; sGS 731.1) liegt der Erlass der Planungszone im Gebiet Bahnhof Au während 30 Tagen von Donnerstag, 22. Oktober bis Freitag, 20. November 2020 im Gemeindehaus Au, Gemeinderatskanzlei (Parterre), zur Einsichtnahme öffentlich auf.

Innerhalb der Auflagefrist kann beim Gemeinderat der Gemeinde Au Einsprache gegen die Festlegung der Planungszone erhoben werden. Zur Einsprache ist berechtigt, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (Art. 41 Abs. 4 PBG i.V.m. Art. 153 Abs. 2 PBG und Art. 45 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1]). Die Einsprache hat bei Einreichung von Gesetzes wegen einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Allfällige Einsprachen gegen den Erlass der Planungszone haben keine aufschiebende Wirkung (Art. 44 Abs. 3 PGB).

 

In den unten angehängten Dokumenten finden Sie den Siuationplan, den Planungsbericht sowie den Protokollauszug des Gemeinderats mit dem Erlass der Planungszone.

Zugehörige Objekte

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Planungszone_Bahnhof_Au_Situationsplan.pdf Download 0 Planungszone_Bahnhof_Au_Situationsplan.pdf
Planungszone_Bahnhof_Au_Planungsbericht.pdf Download 1 Planungszone_Bahnhof_Au_Planungsbericht.pdf
Protokollauszug_-_Ortsplanungsrevision_Umstrukturierungsgebiet_Bahnhof_Au_Erlass_Planungszone.pdf Download 2 Protokollauszug_-_Ortsplanungsrevision_Umstrukturierungsgebiet_Bahnhof_Au_Erlass_Planungszone.pdf

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