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Hausverbot
Die Gemeinderatskanzlei ist zuständig für das Ausstellen amtliche Anzeigen (Wohnungs-, Wirtshaus- und Ladenverbote usw.) gemäss den Bestimmungen von Art. 35bis EGzZGB. Die Gesuche können schriftlich oder persönlich bei der Gemeinderatskanzlei eingereicht werden.

Die amtliche Anzeige ist die behördliche Mitteilung einer privatrechtlichen Erklärungen. Sie gibt dem Gesuchsteller einzig einen sicheren Beweis dafür, dass er dem Empfänger gegenüber die entsprechende Erklärung abgegeben hat. Ansonsten hat die amtliche Anzeige keine rechtliche Wirkung und ist deshalb auch nicht mit einem Rechtsmittel versehen. Der Gemeinderatskanzlei kommt keine Überprüfungskompetenz zu, d. h. die Richtigkeit der privatrechtlichen Erklärung wird nicht hinterfragt.

Der Empfänger kann der Gemeinderatskanzlei eine Gegenerklärung übergeben, die diese dem Gesuchsteller zustellt.

Missachtet der Empfänger das Wohnungs-, Wirtshaus- oder Ladenverbot, so muss der Gesuchsteller Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch stellen. In diesem Verfahren wird der Richter vorgängig prüfen, ob der Gesuchsteller berechtigt war, das Verbot auszusprechen.

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