Das Verfahren beginnt mit dem Einreichen eines Betreibungsbegehrens am Wohnort des Schuldners. Daraufhin stellt das Betreibungsamt dem Schuldner einen Zahlungsbefehl zu. Reagiert dieser nicht fristgerecht oder erhebt keinen Rechtsvorschlag, kann das Verfahren mit einem Fortsetzungsbegehren weitergeführt werden, was zur Pfändung führt. Ist der Schuldner im Handelsregister eingetragen führt dies zu einer Konkursandrohung.
Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, ist das Verfahren blockiert und der Gläubiger muss einen Rechtsöffnungstitel (z. B. eine Schuldanerkennung oder ein Gerichtsurteil) vorlegen und beim Gericht oder dem Vermittleramt die Rechtsöffnung verlangen. Je nach Entscheid/Verfügung, kann die Betreibung mittels Einreichen des Fortsetzungsbegehrens beim Betreibungsamt weitergeführt werden.
Die Hauptaufgaben des Betreibungsamtes sind:
• allgemeine Führung der Protokolle und Register
• Erteilen von Auskünften aus dem Betreibungsregister
• Betreibung auf Pfändung, Konkurs, Faustpfand- und Grundpfandverwertung
• Vollzug von Pfändungen, Retentionen und Arresten
• Ausstellen von Verlustscheinen
• Rechtshilfeverfahren
• Eintrag und Führung des Eigentumsvorbehaltsregister
• Verwaltung von eingepfändetem Wohneigentum
• Verwertung von eingepfändeten Gegenständen