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Stromanschluss

Der Stromanschluss ist Voraussetzung, damit eine Liegenschaft als genügend erschlossen im Sinne von Art. 49 Baugesetz gilt.

Die Stromanschlussbeiträge richten sich nach Art. 5 ff. des Reglements über die Erhebung von Anschlussbeiträgen und Gebühren im Bereich der Elektrizitätsversorgung
der Gemeinde Au.

Zugehörige Objekte

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