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Beitragspflicht (AHV, IV, EO) für Nichterwerbstätige
3. April 2019

Es ist wichtig zu beachten, dass es für die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Au eine allfällige Beitragspflicht für Nichterwerbstätige gibt. Die Beiträge sind lückenlos zu bezahlen, denn fehlende Beitragsjahre können zu einer Kürzung der Rente führen. Alle in der Schweiz wohnenden Personen sind versichert und müssen grundsätzlich Beiträge bezahlen. Das gilt auch für nichterwerbstätige Personen. Nichterwerbstätige müssen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten. Die Beitragspflicht endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht ist. Für Männer liegt dieses bei 65 Jahren und für Frauen bei 64 Jahren. Als Nichterwerbstätige gelten Personen, die kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielen, namentlich: vorzeitig Pensionierte, Teilzeitbeschäftigte, Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten, ausgesteuerte Arbeitslose, Verwitwete, Studierende, Weltreisende, Geschiedene, Ehefrauen und Ehemänner von Pensionierten sowie Partnerinnen und Partnern in eingetragenen Partnerschaften. Als Nichterwerbstätige beitragspflichtig sind auch Personen, die zwar erwerbstätig sind, deren Bruttojahreseinkommen aber weniger als CHF 4′702 beträgt. Ebenfalls als nichterwerbstätig gelten jene mit einem Jahreseinkommen von über CHF 4'702, wenn die Beiträge aus Erwerbstätigkeit nicht der Hälfte der Beiträge entsprechen, welche Nichterwerbstätige leisten müssten (Vergleichsrechnung aufgrund Renteneinkommen und Vermögen). Eine Anmeldung ist nicht notwendig, wenn der Ehegatte/die Ehegattin im Sinne der AHV erwerbstätig ist (siehe Vergleichsrechnung) und mindestens Beiträge in der Höhe von CHF 964 (doppelter Mindestbeitrag) entrichtet, was einem Bruttolohn von CHF 9'404 pro Jahr entspricht. Die Anmeldeformulare können hier heruntergeladen oder bei der AHV-Zweigstelle, Kirchweg 4, Au, Tel. 058 228 62 48 bezogen werden.

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