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AHV-Zweigstelle, Beitragspflicht für Nichterwerbstätige
3. Mai 2018
Wir möchten Sie auf die allfällige Beitragspflicht für Nichterwerbstätige aufmerksam machen. Alle in der Schweiz wohnenden Personen sind versichert und müssen grundsätzlich Beiträge bezahlen. Das gilt auch für nicht erwerbstätige Personen. Die Beiträge sind lückenlos zu bezahlen, denn fehlende Beitragsjahre können zu einer Kürzung der Rente führen. Nichterwerbstätige müssen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten. Die Beitragspflicht endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht ist. Für Männer liegt dieses bei 65 Jahren und für Frauen bei 64 Jahren. Als Nichterwerbstätige gelten Personen, die kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielen, namentlich: vorzeitig Pensionierte, Teilzeitbeschäftigte, Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten, ausgesteuerte Arbeitslose, Verwitwete, Studierende, Weltreisende, Geschiedene, Ehefrauen und Ehemänner von Pensionierten sowie Partnerinnen und Partnern in eingetragenen Partnerschaften. Als Nichterwerbstätige beitragspflichtig sind auch Personen, die zwar erwerbstätig sind, deren Bruttojahreseinkommen aber weniger als CHF 4'667 beträgt. Die Anmeldeformulare können online heruntergeladen oder bei der AHV-Zweigstelle, Kirchweg 4, Au, bezogen werden.

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