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Sonntagsbeschäftigung im Verkauf
7. September 2016
In der Vergangenheit gab es häufig Diskussionen, an welchen Sonntagen oder Feiertagen die Beschäftigung von Arbeitnehmenden im Verkauf bewilligt werden kann. Die Durchführung von Sonntagsverkäufen bedingt grundsätzlich zwei Bewilligungen. Einerseits bedarf es einer von der Gemeinde erteilten Ausnahmebewilligung und anderseits muss das kantonale Arbeitsinspektorat eine Sonntagsarbeitsbewilligung erteilen. Keine Sonntagsarbeitsbewilligung wird erteilt für: 1. Januar und direkt angrenzender Sonntag (ausser Feuerwerksverkauf am 31. Dezember), Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstsonntag, Pfingstmontag, 1. August und direkt angrenzender Sonntag (ausser Feuerwerksverkauf am 1. August), 1. November und direkt angrenzender Sonntag, 25. Dezember, 26. Dezember und direkt angrenzender Sonntag.

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