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Lärmschutzprojekt Au-St. Margrethen, öffentliche Auflage
2. März 2016
Das Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK hat gestützt auf Art. 27a bis 27c des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen (NSG; SR 725.11), auf Art. 12 der Verordnung über die Nationalstrassen (NSV; SR 725.111) sowie auf Art. 27 ff des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG; SR 711) das ordentliche Plangenehmigungsverfahren eingeleitet. Das Projekt liegt während der Auflagefrist auf der Bauverwaltung der Gemeinde Au, Büro 4 und 5 während den Öffnungszeiten zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Die Auflagefrist läuft vom Mittwoch, 9. März, bis Montag, 25. April 2016.
Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der Anzeige Mitteilung zu machen (Art. 32 EntG).
Vom Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Auflage an dürfen ohne Bewilligung des ASTRA auf dem vom Auflageprojekt erfassten Gebiet keine rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen getroffen werden, welche die Enteignung oder die Erstellung der projektierten Anlage erschweren oder verteuern (Art 27b Abs, 3 NSG und Art. 42-44 EntG). Wer nach den Vorschriften des Eidgenössischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SR 172,021) oder des Bundesgesetzes über die Enteignung Partei ist, kann gestützt auf Art. 27d NSG während der Auflagefrist gegen das Projekt beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, Kochergasse 10, 3003 Bern, schriftlich mit Antrag und Begründung Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Nachträgliche Einsprachen und Begehren nach den Voraussetzungen in den Artikeln 39-41 EntG sind beim UVEK einzureichen.

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