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Rheindammsanierung, Öffentliche Planauflage
14. Oktober 2015
Sanierung der Hochwasserdämme bei Au und St. Margrethen
Vom 21. Oktober bis 19. November 2015 liegt in den Gemeinden Au und St. Margrethen die Sanierung der Hochwasserdämme öffentlich auf. Weil der Sanierungsabschnitt wichtige Grundwasserschutzzonen tangiert, ist eine öffentliche Auflage des Projektes notwendig. Die Arbeiten erfolgen im Nahbereich verschiedener wichtiger Trinkwasserbrunnen und Grundwasserschutzzonen. Die betroffenen Gemeinden Au und St. Margrethen sowie die Trinkwasserversorgungen im Mittelrheintal waren von Beginn an in die Planung und Vorbereitung einbezogen. Ebenfalls berücksichtigt werden müssen in diesem sensiblen Abschnitt das Autobahn-Viadukt, Hochspannungsleitungen sowie weitere Werkleitungen. Die Verstärkung des Hochwasserdamms zwischen Au und St. Margrethen gehört zum laufenden Unterhalt. Mit dem aktuell viel diskutierten Projekt «Rhesi» haben die Arbeiten nichts zu tun – ausser, dass die Defizite in gewissen Abschnitten im Zusammenhang mit Dammuntersuchungen für Rhesi entdeckt wurden. Nach umfassenden Abklärungen ist geplant, in der heutigen Dammmitte eine sieben Meter in die Tiefe reichende Dichtwand einzubauen. Dies wird mittels Injektion einer rein mineralischen Suspension gemacht, die zähflüssig in den Untergrund «eingrüttelt» wird und sich nach dem Einbringen verfestigt. Diese sogenannte Schmaldichtwand wird im Hochwasserfall, wenn die Vorländer längere Zeit gefüllt sind, eine mögliche Durchsickerung oder Unterspülung der Dämme verhindern. Die Abdichtung wird so eingebracht, dass die darunter liegenden Grundwasserströme nicht beeinträchtigt werden.

Öffentliche Planauflage
Gemäss Art. 24 des Wasserbaugesetzes vom 17. Mai 2009 (sGS 734.1; abgekürzt WBG) wird öffentlich aufgelegt: Sanierung Hochwasserdamm links, Au / St. Margrethen, Sofortmassnahme 11 (Schmaldichtwand), Rhein-km 83.720 bis 84.628, Rheindamm südlich ÖBB-Brücke
Auflageort: Gemeindeverwaltung Au, Kirchweg 6, Bauverwaltung, Erdgeschoss.
Auflagefrist: 21. Oktober 2015 bis 19. November 2015.
Rechtsmittel: Schriftliche und begründete Einsprachen gegen das Projekt und die Zulässigkeit der Enteignung gemäss Art. 28 WBG können während der Auflagefrist beim Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, erhoben werden. Zur Einsprache ist befugt, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut (Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1).

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