Kopfzeile

Gerichtliches Verbot
2. September 2015
Das Kreisgericht Rheintal verfügte folgende gerichtliche Verbote:
«Parkieren verboten» (2.50) mit Zusatz «Privat / Unberechtigten ist das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Grundstück Nr. 60, Bahnhofstrasse 18, Au, unter Androhung einer Busse bis zu CHF 500 verboten. Berechtigt sind Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung der SBB.»
«Parkieren mit Parkscheibe» (4.18) mit Zusatz «Privatparkplätze SBB / max. 30 Min. / Das Missachten der Parkzeitbeschränkung auf dem Grundstück Nr. 60, Bahnhofstrasse 18, Au, wird mit einer Busse bis zu CHF 500 geahndet.»
«Parkieren gegen Gebühr» (4.20) mit Zusatz «Zentrale Parkuhr oder SBB-Parkkarte» und zusätzlichem Textfeld auf Ticketautomat «Privatparkplätze SBB / Unberechtigten ist das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Grundstück Nr. 60, P+Rail Parkplatz, Bahnhofstrasse 18, Au, unter Androhung einer Busse bis zu CHF 500 verboten. / Berechtigt ist, wer die Gebühr gemäss Parkplatzbestimmungen entrichtet hat oder Inhaber/in einer SBB-Parkkarte ist.»
Wer die Verbote nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit deren Publikation und Anbringung auf dem Grundstück beim Kreisgericht Rheintal, Obergasse 27, 9450 Altstätten, Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung. Sie macht das Verbot bzw. die Verbote gegenüber der einsprechenden Person unwirksam.

Fusszeile