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Bezug von Handlungsfähigkeitszeugnissen
6. Februar 2015
Seit der Schaffung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) per 1. Januar 2013 waren diese für die Ausstellung der Handlungsfähigkeitszeugnisse zuständig. Seit dem 1. Januar 2015 kann das Handlungsfähigkeitszeugnis bzw. neu die «Auskunft über Beistandschaft und Vorsorgeauftrag» wieder beim Einwohnerwesen bezogen werden. Der Kantonsrat hat einen Nachtrag zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht erlassen.

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