«Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» (2.01) mit Zusatz «Unberechtigten ist das Befahren des Grundstücks Nr. 135, Karl-Völker-Strasse 11, Heerbrugg, unter Androhung einer Busse bis zu CHF 500 verboten. Berechtigt sind lnhaber einer Bewilligung der Kantonsschule Heerbrugg.»
«Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» (2.01) mit Zusatz «Unberechtigten ist das Befahren des Grundstücks Nr. 135, Karl-Völker-Strasse 11, Heerbrugg, unter Androhung einer Busse bis zu CHF 500 verboten. Berechtigt sind Fahrten mit Zweirädern zu den vorgesehenen Zweiradabstellanlagen sowie lnhaber einer Bewilligung der Kantonsschule Heerbrugg.»
Wer die Verbote nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit deren Publikation und Anbringung auf dem Grundstück beim Kreisgericht Rheintal, Obergasse 27, 9450 Altstätten, Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung. Sie macht die Verbote gegenüber der einsprechenden Person unwirksam.