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Jahresrechnung 2013 und Bürgerversammlung 2014
4. März 2014
Jahresrechnung 2013
Die Broschüre «Jahresrechnung 2013» ist nun verfügbar. Die gedruckte Version kann beim Einwohneramt bestellt werden (einwohneramt@au.ch oder Tel. 071 747 02 20). Sie liegt ausserdem zum Abholen im Gemeindehaus auf. An der Bürgerversammlung und der Vorversammlung werden jeweils genügend Exemplare bereitgestellt.

Bürgerversammlung 2014
Die Bürgerversammlung der Politischen Gemeinde findet am Mittwoch, 26. März 2014 um 20.00 Uhr in der Aula OMR Am Bach, Heerbrugg, statt. Folgende Traktanden werden behandelt:
  1. Jahresrechnung 2013 mit Bericht und Antrag der Geschäftsprüfungskommission
  2. Voranschlag 2014 und Steuerfuss 2014 mit Antrag der Geschäftsprüfungskommission
  3. Allgemeine Umfrage
Anschliessend wird von der Gemeinde ein Apéro offeriert.

Vorversammlung
Die Vorversammlung wird am Montag, 17. März 2014 um 19.00 Uhr in der Mehrzweckhalle, Au, durchgeführt. Anschliessend gibt es einen kleinen Apéro.

Allgemeine Informationen zur Bürgerversammlung
An der Bürgerversammlung werden nur angekündigte Geschäfte behandelt (Art. 35 Abs. 2 Gemeindegesetz [abgekürzt GG; sGS 151.2]). Über die Traktandenliste für die anstehende Bürgerversammlung entscheidet der Gemeinderat. Die Leitung der Versammlung obliegt dem Gemeindepräsidenten, er sorgt für die ordnungsgemässe Erledigung der Geschäfte (Art. 32 GG). Eine Eingabe im Vorfeld der Bürgerversammlung für Traktanden aus der Bürgerschaft gibt es nicht. In der allgemeinen Umfrage können Fragen von allgemeiner Bedeutung über einen Gegenstand aus dem Aufgabenbereich der Gemeinde gestellt werden. Der Rat beantwortet diese Fragen mündlich oder schriftlich bis spätestens an der nächsten Bürgerversammlung. Werden Anträge gestellt, deren Behandlung in die Zuständigkeit der Bürgerschaft fällt, können sie beraten, zur Begutachtung und Ausarbeitung eines Beschlussentwurfs an den Rat gewiesen oder verworfen werden (Art. 45 GG). Über letztere zwei Möglichkeiten wird direkt an der Versammlung abgestimmt.

Sowohl die Vorversammlung als auch die Bürgerversammlung steht allen Interessierten offen. An der Bürgerversammlung wird den Nichtstimmberechtigten einen separaten Platz zugewiesen. Sie dürfen sich nicht an den Verhandlungen und den Abstimmungen beteiligen (Art. 31 GG).

Anträge
Zur Vermeidung von Missverständnissen sind Anträge in schriftlicher Form einzubringen (Art. 39 Abs. 3 Gemeindegesetz [sGS 151.2]). Auf Wunsch ist die Gemeinderatskanzlei bei der Vorbereitung behilflich. Dies gilt auch in Bezug auf die Vorprüfung hinsichtlich der rechtlichen Zulässigkeit eines Antrags.

Stimmausweise
Als Stimmkarte gilt die per Post den Stimmberechtigten zugestellte Karte «Stimmausweis». Diese ist beim Eintritt in den Versammlungsraum vorzuweisen. Fehlende Stimmausweise oder weitere Exemplare der Broschüre «Jahresrechnung 2013» können beim Einwohneramt (Büro 2) bezogen werden.

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