Grundeigentümer und Anstösser an öffentlichen Strassen und Wegen werden aufgefordert, insbesondere folgende strassenpolizeilichen Bestimmungen (Art. 100, 104, 106 und 107 Strassengesetz [abgekürzt: StrG, sGS 732.1]) zu beachten:
- Einzelbäume oder Baumgruppen müssen zu Staats- oder Gemeindestrassen einen Abstand von 2.50m einhalten.
- Bei Lebhägen, Zierbäumen und Sträuchern bis zu einer Höhe von 1,80m beträgt der Strassenabstand 0,6m. Pflanzen dürfen nicht in den Lichtraum der Strasse ragen.
- Die Höhe des Lichtraumes beträgt: 4,5m über Verkehrsflächen, die für den Fahrverkehr bestimmt sind (Strassen) und 2,5m über Verkehrsflächen, die nicht für den Fahrverkehr bestimmt sind (Wege und Trottoirs).
Wo es die Sicherheit des Verkehrs erfordert, namentlich auf der Innenseite von Kurven (Sichtzonen), sind Anpflanzungen und tote Einfriedungen, welche die Übersicht der Strasse beeinträchtigen verboten (Art. 101 Abs. 2 StrG). Die Grundeigentümer werden gebeten, überragende oder sichtbehindernde Äste und Sträucher auf die gesetzlichen Abstände zurückzuschneiden. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften müssten Ersatzmassnahmen auf Kosten der Pflichtigen vorgenommen werden.
Für Grenzabstände von Einfriedungen und Anpflanzungen beachten Sie bitte untenstehendes Merkblatt (Dokumente).
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