Auszug aus Art. 19 Strassengesetz (SR 741.01): "Wer Strassen übermässig verschmutzt, hat sie unverzüglich zu reinigen." Kommt der Verursacher dieser Pflicht trotz Aufforderung nicht nach, so wird die Reinigung auf seine Kosten vorgenommen. Wir danken für die Sauberhaltung unserer Strassen und die Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnehmer.
Auszug aus Art. 19 Strassengesetz (SR 741.01): "Wer Strassen übermässig verschmutzt, hat sie unverzüglich zu reinigen." Kommt der Verursacher dieser Pflicht trotz Aufforderung nicht nach, so wird die Reinigung auf seine Kosten vorgenommen. Wir danken für die Sauberhaltung unserer Strassen und die Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnehmer.