Anträge
Zur Vermeidung von Missverständnissen sind Anträge in schriftlicher Form einzubringen (Art. 39 Abs. 3 Gemeindegesetz [sGS 151.2]). Auf Wunsch ist die Gemeinderatskanzlei bei der Vorbereitung behilflich. Dies gilt auch in Bezug auf die Vorprüfung hinsichtlich der rechtlichen Zulässigkeit eines Antrags.
Stimmausweise
Als Stimmkarte gilt die per Post separat zugestellte Karte «Stimmausweis». Diese ist beim Eintritt in den Versammlungsraum vorzuweisen. Fehlende Stimmausweise oder weitere Exemplare der Broschüre «Jahresrechnung 2012» können beim Einwohneramt (Büro 2) bezogen werden.