Kopfzeile

Nachführung amtliches Vermessungswerk
20. März 2012
Unterhalt der Grundbuchpläne
Die Gemeinden sind verpflichtet, die Aktualität des Inhaltes der Grundbuchpläne sicherzustellen. Laut Art. 23 und 24 der Verordnung über die amtliche Vermessung (SR 211.432.2) sind die Bestandteile, für deren Nachführung ein Meldewesen organisiert werden kann, innert eines Jahres nach Eintreten einer Veränderung nachzuführen. Im Auftrag von Bund und Kanton werden derzeit anhand einer "periodischen Nachführung" festgestellte Veränderungen zwischen den Daten der amtlichen Vermessung und des effektiven Zustandes erhoben. Als Basis der Erhebung dient das aktuelle Luftbild 2009. Im laufenden Jahr 2012 wird die Nachführungspflicht der festgestellten Veränderungen geprüft. Für die Korrekturen in den Plangrundlagen, für die Bodenbedeckung und die Einzelobjekte sind die beauftragten Nachführungsgeometer zuständig. Die Kosten für die Aktualisierung der amtlichen Vermessung werden dem Verursacher in Rechnung gestellt (in der Regel der Bauherr- bzw. Grundeigentümerschaft).

Online in die Pläne einsehen

Die im GIS dargestellten Informationen stellen zwar keine rechtsverbindliche Auskunft dar, geben aber verlässliche Hinweise.
.

Fusszeile