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Gerichtliches Verbot
15. Mai 2019

«Parkieren verboten» (2.50) mit Zusatztext «Privat / Unberechtigten ist das Abstellen von Fahrzeugen auf den Grundstücken Nr. 2031 und 1454, Hauptstrasse 66 und 70, Au, unter Androhnung einer Busse bis zu CHF 500 verboten. Berechtigt sind Bewohner und Besucher der Wohn- und Geschäftshäuser Hauptstrasse 66 und 70 auf den gelb markierten Parkfelder.» Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Publikation und Anbrigung auf den Grundstücken beim Kreisgericht Rheintal, Rabengasse 2a, 9450 Altstätten, Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung. Sie macht das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam.

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