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Rechtsgültigkeit eines referendumspflichtigen Erlasses
10. Januar 2018
Nachdem innert der Referendumsfrist keine Urnenabstimmung betreffend einer Vereinbarung des Zweckverbands Kehrichtverwertung Rheintal (KVR) verlangt wurde, hat der genannte Erlass mit der Genehmigung durch das Baudepartement des Kantons St. Gallen, die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. (Bezirk Oberegg) und dem Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. (Gemeinden Reute und Walzenhausen) Rechtsgültigkeit erlangt. Der Vollzug erfolgt ab Rechtsgültigkeit (Art. 28 ff. des Gesetzes über Referendum und Initiative, Art. 6 Gemeindegesetz). Die Referendumsfrist in der Gemeinde Au dauerte vom 24. Mai bis 3. Juli 2017 (vierzig Tage).

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