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Jahresrechnung 2014 und Bürgerversammlung 2015
3. März 2015
Jahresrechnung 2014
Die Broschüre "Jahresrechnung 2014" ist in elektronischer Form verfügbar. Die gedruckte Version kann bei der Abteilung Einwohnerwesen bestellt werden (einwohnerwesen@au.ch oder Tel. 071 747 02 20). Sie liegt ab sofort zum Abholen im Gemeindehaus auf. An der Bürgerversammlung und der Vorversammlung werden jeweils genügend Exemplare bereitgestellt.

Bürgerversammlung 2015
Die Bürgerversammlung der Politischen Gemeinde findet am Montag, 30. März 2015 um 20.00 Uhr in der Mehrzweckhalle Au statt. Folgende Traktanden werden behandelt:
  1. Jahresrechnung 2014 mit Bericht und Antrag der Geschäftsprüfungskommission
  2. Voranschlag 2015 und Steuerfuss 2015 mit Antrag der Geschäftsprüfungskommission
  3. Allgemeine Umfrage
Anschliessend wird von der Gemeinde ein Apéro offeriert.

Vorversammlung
Die Vorversammlung wird am Montag, 16. März 2015 um 19.00 Uhr in der Aula OMR Am Bach, Heerbrugg, durchgeführt. Anschliessend gibt es einen kleinen Apéro.

Allgemeine Informationen zur Bürgerversammlung
An der Bürgerversammlung werden nur angekündigte Geschäfte behandelt (Art. 35 Abs. 2 Gemeindegesetz [abgekürzt GG; sGS 151.2]). Über die Traktandenliste für die anstehende Bürgerversammlung entscheidet der Gemeinderat. Die Leitung der Versammlung obliegt dem Gemeindepräsidenten, er sorgt für die ordnungsgemässe Erledigung der Geschäfte (Art. 32 GG). Eine Eingabe im Vorfeld der Bürgerversammlung für Traktanden aus der Bürgerschaft gibt es nicht. In der allgemeinen Umfrage können Fragen von allgemeiner Bedeutung über einen Gegenstand aus dem Aufgabenbereich der Gemeinde gestellt werden. Der Rat beantwortet diese Fragen mündlich oder schriftlich bis spätestens an der nächsten Bürgerversammlung. Werden Anträge gestellt, deren Behandlung in die Zuständigkeit der Bürgerschaft fällt, können sie beraten, zur Begutachtung und Ausarbeitung eines Beschlussentwurfs an den Rat gewiesen oder verworfen werden (Art. 45 GG). Über letztere zwei Möglichkeiten wird direkt an der Versammlung abgestimmt.

Sowohl die Vorversammlung als auch die Bürgerversammlung steht allen Interessierten offen. An der Bürgerversammlung wird den Nichtstimmberechtigten einen separaten Platz zugewiesen. Sie dürfen sich nicht an den Verhandlungen und den Abstimmungen beteiligen (Art. 31 GG).

Anträge
Zur Vermeidung von Missverständnissen sind Anträge in schriftlicher Form einzubringen (Art. 39 Abs. 3 Gemeindegesetz [sGS 151.2]). Auf Wunsch ist die Gemeinderatskanzlei bei der Vorbereitung behilflich. Dies gilt auch in Bezug auf die Vorprüfung hinsichtlich der rechtlichen Zulässigkeit eines Antrags.

Stimmausweise
Als Stimmkarte gilt die per Post den Stimmberechtigten zugestellte Karte «Stimmausweis». Diese ist beim Eintritt in den Versammlungsraum vorzuweisen. Fehlende Stimmausweise oder weitere Exemplare der Broschüre «Jahresrechnung 2014» können beim Einwohneramt (Büro 2) bezogen werden.

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